Der Artenreichtum der Girokonten ist mit Wirkung vom 1.7.2010 durch den Gesetzgeber um eine Variante bereichert worden, das P-Konto. Unter diesem Kürzel für Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto zu verstehen, auf das Guthaben bis zu einer bestimmten Grenze dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden.
Die Regelungen sehen vor, dass zwar kein Anspruch auf Neueröffnung eines P-Kontos besteht, aber jeder Bank verpflichtet ist, auf persönlichen Antrag des Kontoinhabers ein bestehendes, auf eine Einzelperson eröffnetes Girokonto ohne Berechnung einer Gebühr in ein P-Konto umzuwandeln. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht verhindert, dass Banken für P-Konten erhöhte Kontogebühren verlangen können.
Der vor Pfändungen zu schützende Betrag liegt bei EUR 985,15, kann auf EUR 1355,91 ausgeweitet werden, wenn der Kontoinhaber der Bank seine Unterhaltspflicht für eine Person belegen kann, und erhöht sich für jede weitere Person mit Unterhaltsanspruch um EUR 206,56 bis auf maximal EUR 2.182,15. Von eventuellen Kontopfändungen geschützt bleiben ferner Kindergeldzahlungen und Sozialleistungen. Die Bank kann diese Beträge bei Vorlage entsprechender Unterlagen anerkennen.
Die neue Praxis soll den bestehenden Pfändungsschutz zum 31.12.2011 ablösen und bedeutet eine Verbesserung für den Schuldner. Bisher wurde bei einer Kontopfändung das gesamte Konto für vier Wochen gesperrt, das heißt, es wurden keinerlei Zahlungen mehr ausgeführt. Innerhalb dieser Frist hatte der Kontoinhaber Gelegenheit, gerichtlichen Pfändungsschutz für den gesetzlich nicht pfändbaren Teil seines Gehaltes zu beantragen. Durch das P-Konto wurde der Betrag, über den trotz Pfändung weiter verfügt werden kann, einkommensunabhängig festgelegt. Wird nach Pfändung eines Kontos in einem Monat dieser Betrag nicht verbraucht, erhöht der verbliebene Rest den Dispositionsspielraum des Folgemonats. Ein weiterer Vortrag ist allerdings nicht möglich.
Zum Schutz vor Missbrauch müssen P-Konten der Schufa gemeldet werden. Diese darf die Informationen jedoch nicht im Rahmen von Kreditwürdigkeitsprüfungen oder Scorings verwenden. Dennoch raten Verbraucherschützer, ein Girokonto nicht ohne Not in ein P-Konto umwandeln zu lassen, zumal die Umwandlung noch Tage nach Eingang einer Pfändung rückwirkend beantragt werden kann.
Angesichts von 350.000 Konten, die durchschnittlich im Laufe eines Monats in Deutschland gepfändet werden, erhoffen sich die Vollstreckungsgerichte durch den mit dem P-Konto möglichen, vereinfachten Pfändungsschutz einen deutlichen Rückgang des Verwaltungsaufwandes. Das alte System soll deshalb zum 01.01.1012 komplett durch das P-Konto abgelöst werden.

